§ 21 EIRAG Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 EIRAG
§ 22 EIRAG