Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph eins, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die Paragraphen 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.
(2)Absatz 2Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Artikel 6, der in Paragraph 24, Absatz 2, angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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