§ 35 EIRAG Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.

(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 EIRAG
§ 36 EIRAG