§ 29 EIRAG Erlassung von Prüfungsfächern

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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