§ 37 EIRAG Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 EIRAG
§ 37a EIRAG