(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.
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