§ 10 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer zu richten.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

1.

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

2.

eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;

3.

der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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