Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz eins§§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraphen 27,, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3)Absatz 3§§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraphen eins, Absatz eins a,, 16 Absatz 5 und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4§§ 13, 37 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.Paragraphen 13,, 37 Absatz eins und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5§§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraphen eins, Absatz eins a und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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