Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 23.12.2020
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