(1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:
1. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen; | |||||||||
2. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Kroatien, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern; | |||||||||
3. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland; | |||||||||
4. | die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
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