§ 18 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.

(2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch außer Betracht.

(3) Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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