Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsHat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.Hat der Bewerber die Erfordernisse nach Paragraph 10, erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.
(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.Die im Paragraph 5, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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