§ 11 EIRAG Eintragungsverfahren

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.

§ 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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