Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
1.Ziffer einsdie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2;die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach Paragraph 24, Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat;
3.Ziffer 3ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
4.Ziffer 4die Bestimmung der Wahlfächer;
5.Ziffer 5der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
6.Ziffer 6allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29.allfällige Prüfungszeugnisse nach Paragraph 29,
(2)Absatz 2Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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