(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
1. | die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2; | |||||||||
2. | ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat; | |||||||||
3. | ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; | |||||||||
4. | die Bestimmung der Wahlfächer; | |||||||||
5. | der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr; | |||||||||
6. | allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29. |
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
0 Kommentare zu § 28 EIRAG