Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsGegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
3.Ziffer 3Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
(2)Absatz 2Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:
1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
3.Ziffer 3Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
(3)Absatz 3Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4)Absatz 4Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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