Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2)Absatz 2Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach Paragraph eins, nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3)Absatz 3Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen.Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach Paragraph eins, verlangen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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