In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Teils sind europäische Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen. Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
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