§ 19 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.

(2) Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.

(3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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