Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
(2)Absatz 2Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.
(3)Absatz 3Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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