§ 37a EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann elektronisch erfolgen.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über

1.

die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,

2.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie

3.

die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren

elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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