Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsRechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann elektronisch erfolgen.
(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,
2.Ziffer 2Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie
3.Ziffer 3die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren
elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37a EIRAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37a EIRAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37a EIRAG