§ 6 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Zustellungen in den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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