§ 39 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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