§ 7 EIRAG Aufsicht, Disziplinarbehandlung

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Inland Dienstleistungen zu erbringen.

(3) § 45 DSt gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.

(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 EIRAG
§ 8 EIRAG