§ 33 EIRAG Wiederholung der Eignungsprüfung

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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