§ 13 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

1.

zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;

2.

Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;

3.

zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(Anm.:

Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)

(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 13 EIRAG


Entscheidungen zu § 13 EIRAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EIRAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 EIRAG
§ 14 EIRAG