Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNiedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1.Ziffer einszu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
2.Ziffer 2Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
3.Ziffer 3zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,)
(2)Absatz 2Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die Paragraphen 34 a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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