§ 36 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 EIRAG
§ 37 EIRAG