§ 32 EIRAG (Art. V Z 6) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden. Paragraph 32, EIRAG (Art. römisch fünf Ziffer 6,) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden.
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