Art. 17 § 14 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 32 EIRAG (Art. V Z 6) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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