Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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