(1) Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach § 40 dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts an einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (§ 40) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.
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