§ 31 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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