§ 40 EIRAG

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

International tätige Rechtsanwälte dürfen in Österreich gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen nur in Form der Erteilung von Rechtsberatung über das nationale Recht ihres Heimatstaats und internationales Recht, ausgenommen das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union, wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 EIRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 EIRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 EIRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 EIRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 EIRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 EIRAG
§ 41 EIRAG