(1) International tätige Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Heimatstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, mit einem Hinweis auf den Zulassungsort zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2) Vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Österreich im Sinne des § 41 haben international tätige Rechtsanwälte die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden.
(3) § 7 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann die zuständige Rechtsanwaltskammer von international tätigen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach Abs. 1 verlangen.
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