RS UVS Kärnten 1994/03/02 KUVS-K2-1828/1/93

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Rechtssatz

Die optische Überprüfung des Gewichtes von unverpacktem nicht gewogenem Holz ist mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet und ist im Zweifel eben nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Das bloße Vertrauen auf die Aussage, das Ladegut sei kammergetrocknet und das optische Abschätzen des Gewichtes reicht jedenfalls als zuverlässige Feststellung des Ladegewichtes nicht aus, zumal speziell bei Holz im Hinblick auf Art, Dauer und Ort der Lagerung und dadurch bedingter Gewichtsschwankungen ein besonders sorgfälltiges Vorgehen notwendig ist. Auch der Umstand, daß am Samstag eine Wiegemöglichkeit nicht besteht, vermag nicht zu entlasten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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