Hat die beschuldigte Zulassungsbesitzerin dafür gesorgt, daß ihr Fahrzeug mit Verbandszeug und Pannendreieck, also im Sinne des Gesetzes, ausgerüstet ist, konnte aber der beanstandete Lenker anläßlich der Amtshandlung diese Gegenstände im Fahrzeug nicht finden, trifft die beschuldigte Zulassungsbesitzerin keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (Einstellung des Verfahrens).