RS UVS Vorarlberg 1994/11/24 1-0212/94

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Rechtssatz

Die Beschuldigte hat auch dann die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, wenn sie zum Tatzeitpunkt nicht wußte, daß Herr B keine Lenkerberechtigung besaß. Aus §103 Abs1 Z3 KFG folgt nämlich, daß im allgemeinen der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses nur dann jemand anderem zum Lenken überlassen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß die betreffende Person die vorgeschriebene Lenkerberechtigung besitzt. Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung allein genügt im allgemeinen nicht. Der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen. Es ist hier ein strenger Maßstab anzulegen.Der gute Glaube hinsichtlich des Bestandes der Lenkerberechtigung befreit nur ausnahmsweise. So muß sich nach Auffassung des Verwaltungssenates beispielsweise ein Familienmitglied nicht die Lenkerberechtigung eines anderen Familienmitgliedes vor Antritt jeder Fahrt vorweisen lassen. Damit vergleichbar ist auch der hier vorliegende Fall, daß die Zulassungsbesitzerin und der Lenker bereits seit mehreren Jahren miteinander eng befreundet sind. Diese Feststellungen gelten aber nur unter der Voraussetzung, daß kein Anlaß für begründete Zweifel am Bestand der Lenkerberechtigung bestehen kann.Ein solcher Anlaß für einen derartigen Zweifel war jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschuldigte wußte, daß ihrem Freund schon einmal im Jahre 1990, lediglich rund zweieinhalb Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall, die Lenkerberechtigung entzogen worden war und daß ihr Freund ein Alkoholproblem hatte. Dazu kommt noch, daß nach der Zeugenaussage des Herrn B dieser ab dem zweiten Führerscheinentzug (14.8.1992) bis zum gegenständlichen Vorfall (27.12.1992) keinen PKW mehr gelenkt hat. Er hat in dieser Zeit insbesondere auch nicht den gegenständlichen PKW gelenkt, obwohl das Fahrzeug ihm gehörte und obwohl ihn die Beschuldigte öfters fragte, ob er nicht das Fahrzeug lenken wolle. Dieser Umstand im Zusammenhang mit den zuvor getroffenen Feststellungen hätte die Beschuldigte veranlassen müssen, sich vor der gegenständlichen Fahrt zu überzeugen, ob sich Herr B im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung befand.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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