RS UVS Kärnten 1995/05/24 KUVS-1691/1/94

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Die Pflicht zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbereifung trifft sowohl den Zulassungsbesitzer als auch den Lenker eines Kraftfahrzeuges. Der Zulassungsbesitzer hat für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Kraftfahrzeuges aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Wenn sich der Zulassungsbesitzer zur Erfüllung der Pflicht, das Fahrzeug im vorschriftsmäßigen Zustand zu halten, anderer Personen bedient, kann er die Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Vorschrift (§ 5 Abs 1 VStG) nur durch den Beweis entsprechender Kontrolle bezüglich der diesen Personen erteilten Aufträge nachweisen. Es kommt darauf an, ob und bejahendenfalls welche Vorkehrungen der Zulassungsbesitzer getroffen hat, um derartige Vorfälle hintanzuhalten. Die Delegation der Einhaltung der Überwachung und Kontrolle der Betriebssicherheit der LKW`s an die LKW-Fahrer exkulpiert nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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