RS UVS Niederösterreich 1994/06/23 Senat-KO-93-441

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

Wenn der Zulassungsbesitzer eines Anhängers diesen einer anderen Person zur Verwendung auf öffentlichen Straßen überläßt, ist er für das Nichtvorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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