RS UVS Kärnten 1993/10/27 KUVS-889/1/93

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Rechtssatz

Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unternommen, so ist der Beschuldigte, wenn er nicht Zulassungsbesitzer ist, nicht nach § 103 Abs 1 KFG verantwortlich und nach § 45 Abs 4 2. Satz nur dann, wenn er unter § 7 VStG relevanten Umständen gehandelt hat, weil er als Auftraggeber nicht unmittelbarer Täter ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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