RS UVS Vorarlberg 1995/02/24 1-0091/94

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Rechtssatz

Nach § 44a Z. 1 VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Aus diesen Gründen gehört zum Tatvorwurf einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG als wesentliches Tatbestandsmerkmal auch die Angabe jener Person, welcher das Fahrzeug überlassen wurde und welche über keine Lenkerberechtigung verfügte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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