RS UVS Kärnten 1994/09/09 KUVS-474/10/94

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Veröffentlicht am 09.09.1994
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Rechtssatz

Die Schutznorm des § 103 Abs 1 Z 3 KFG dient dem Schutze der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient allein dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden könnten, zu vermeiden. Dies verpflichtet den Überlasser eines Kraftfahrzeuges an eine andere Person sich ausreichend darüber zu überzeugen, ob diese Person eine Lenkerberechtigung besitzt oder nicht. Die Kenntnis, daß diese Person Karosseriespengler ist und bei der Übergabe des Autoschlüssels der Überlasser den Hinweis anbringt ..."Den Führerschein hast eh ..."

ist nicht als ausreichende Überprüfung des Vorhandenseins des Führerscheines anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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