RS UVS Kärnten 1993/10/13 KUVS-1566/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage ist dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so hat er dafür andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen haben; hat er dies getan, so trifft ihn allerdings nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei der Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (VwGH vom 26.11.1982, 82/02/0161 uva). Der Hinweis des Beschuldigten, daß seine Fahrer die Transportfahrten in Eigenverantwortung durchführen und sie demnach auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sind, schlägt deshalb nicht durch, da neben dem Fahrzeuglenker auch der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der Beladevorschriften veranwortlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten