Die Darstellung des Beschuldigten, er hat seinem Sohn mündlich den strengen Auftrag erteilt nicht zu schwer zu laden, und wurde der Sohn auch durch den Beschuldigten bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des KFG kontrolliert, was zirka ein- bis zweimal monatlich geschah, und rügte der Beschuldigte seinen Sohn dann intensiv, wenn er überladen hat, exkulpierte nicht von der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des KFG. Betraut der Beschuldigte einen Lenker mit dem Transport von Gütern und ist dieser Lenker sechsmal wegen Überladung vorbestraft, verletzt der Beschuldigte seine gesetzlich auferlegte Sorgfaltspflicht, bei der Auswahl des Lenkers.