RS UVS Oberösterreich 1995/07/18 VwSen-102928/10/Br

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Rechtssatz

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß etwa der Zulassungsbesitzer selbst jede Ladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Er hat aber gemäß dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden (VwGH 29.1.1992, 91/03/0035). Dabei genügen auch nicht bloße Dienstanweisungen. Vielmehr gilt es diese auch gehörig zu überwachen. Die diesbezüglich strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber andererseits nicht zum Ergebnis führen, daß immer dann, wenn es trotzdem zu einer Überladung kommt in einen zwingenden Schluß von einem mangelhaften Kontrollsystem ausgegangen werden müßte. Ein solch zwingender Umkehrschluß würde zum wohl unzulässigen Ergebnis einer Erfolgshaftung eines Zulassungsbesitzers, d.h. zu einer Bestrafung ohne Schuld führen. Hier wurde die Tauglichkeit des Kontrollsystems darin erblickt, daß einerseits ein ständiger Kontakt des Berufungswerbers mit seinen Mitarbeitern gepflogen wurde (wird) und dieser jeweils auch von entsprechenden und regelmäßigen und nicht bloß stichprobenartigen Kontrollen begleitet war (ist). Die Wirksamkeit dieses vom Berufungswerber konkret dargelegten Systems, welches zumindest bei der Betriebsgröße des Berufungswerbers noch nicht zwingend auch dokumentiert zu werden braucht, ist nicht zuletzt auch darin zu erblicken, daß dieser Vorfall innerhalb von fünf Jahren als Einzelfall auftrat.

Angesichts dieses Beweisergebnisses ist es dem Berufungswerber gelungen darzutun, daß ihn an dieser Überladung kein Verschulden anzulasten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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