Wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des §103 Abs1 KFG in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des KFG ist, daß die betreffende Person als Zulassungsbesitzer - bei juristischen Personen als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser juristischen Person als Zulassungsbesitzerin - die betreffende Übertretung zu verantworten hat.