RS UVS Vorarlberg 1995/06/16 1-0709/94

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Veröffentlicht am 16.06.1995
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des §103 Abs1 KFG in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des KFG ist, daß die betreffende Person als Zulassungsbesitzer - bei juristischen Personen als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser juristischen Person als Zulassungsbesitzerin - die betreffende Übertretung zu verantworten hat.

Schlagworte
"Zulassungsbesitzer" als wesentliches Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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