RS UVS Kärnten 1994/03/02 KUVS-K2-1827/1/93

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Rechtssatz

Das bloße Vertrauen in den Belader, er werde ordnungsgemäß laden, genügt nicht. Es muß der Zulassungsbesitzer Vorkehrungen dahingehend treffen, daß eine Überladung in jedem Fall hintangehalten wird. So geht eine Belehrungspflicht soweit, daß dem Fahrer mitgeteilt werden muß, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches Gut unabgewogen aufgeladen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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