Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 7 Abs 1 zweiter Satz i.V.m. § 103 Abs 1 KFG (fehlendes Kotblech) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG sind die Umstände, daß es sich um Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und das Fehlen einer ausreichenden Radabdeckung handelt.