RS UVS Kärnten 1993/10/15 KUVS-855/6/93

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Veröffentlicht am 15.10.1993
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Rechtssatz

Wird von der Firmenleitung vorgeschrieben, daß in der Raffinerie 30.000 Liter pro LKW mit Anhänger, also pro Einheit zu laden sind, erhält der Fahrer nach Beendigung des Beladungsvorganges einen Computerausdruck auf welchem die Liter plus dem Gewicht in Bezug auf die Temperatur ausgedruckt sind und kommt es nach Überschreiten einer gewissen Temperatur zu einer Überladung - ein Abladen an Ort und Stelle ist nicht möglich - so kann dieser Sachverhalt nicht exkulpieren, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher die Belademenge vorschreibt und es an ihm liegt, eine derartige Menge vorzuschreiben, daß auch bei Temperaturschwankungen eine Überladung nicht vorkommen kann. Ein Tolerieren dieser Überschreitungen ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und kann daher auch nicht berücksichtigt werden. Überdies hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, dh, wirksame Kontrollen in Bezug auf die Beladung, persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Es liegt daher am unmittelbar Verpflichteten, nachzuweisen, daß er eine derartige Kontrolle ausgeübt hat. Die bloße Erteilung eines Auftrages an die Lenker, sich an die bestehenden Vorschriften zu halten und daher nicht zu überladen reicht nicht aus, auch wenn es sich dabei um eine strikte Dienstanweisung handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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