Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf ein Wartepflichtiger die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zum unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen. Durch das Verlassen einer Radfahranlage iSd § 2 Abs. 1 Z 11b StVO und dem anschließend fahrendem Überqueren eines Zebrastreifens befindet sich auch ein Radfahrer nicht mehr im Vorrang, da der Schutzweg gem. §9 Abs. 2 StVO ausschließlich Fußgängern vorbehalten und nur diesen das ungehinderte Queren der Fahrbahn zu erm... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO ist es, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein sogenannter ?Vorrang? zu. Die konkrete Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beisp... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 17.01.2008, 12:50 Uhr Ort der Begehung: Bad Gastein, B 167, bei Str.-KM 23,300 Schutzweg auf Höhe Raiba, Fahrtrichtung Böckstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, xxx (A) * Sie haben als Lenker das Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten, um einem Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg befand, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu er... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Feststellung, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Schutzweg unmittelbar hinter einer Schülerin nach Verringerung seiner Geschwindigkeit und leichtem Ausweichen nach rechts gequert habe, reicht für die Annahme einer Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers nach § 9 Abs 2 StVO nicht aus, weil diesfalls eine Angabe dazu erforderlich gewesen wäre, in welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte hinter der Fußgängerin vorbeigefahren ist. In Anbe... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.11.2006, Zl VK-15601-2006, wurde Herrn G. D., D-B., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.06.2006 um 15.55 Uhr Tatort: Gemeinde Steinach am Brenner, auf der Brennerbundesstraße B 182, bei km 25.100 beim Schutzweg auf Höhe des Gemeindeamtes Steinach, Rathausplatz 1 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte ... mehr lesen...
Im Straferkenntnis zu Zl S-10.780/04 wurde Herrn Mag. P. zur Last gelegt, er habe am 19.04.2004 um 07.33 Uhr in Innsbruck, Pradler Straße vor Haus Nr XY, Richtung Norden das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY gelenkt und dabei zwei Fußgängern, welches sich bereits ca 1 Meter am Schutzweg befanden und diesen von Osten nach Westen überqueren wollten, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, da er vor dem Schutzweg nicht angehalten hat und die... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 19.05.2004 um 07.31 Uhr Tatort: Innsbruck, vor der Amraserstraße HNr 75 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.? Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung § 9 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 07.10.2003, Zl. 3-*****-03, einer Übertretung gemäß §9 Abs2 iVm §99 Abs2c StVO 1960 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von ? 72,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit ? 7,20 bestimmt. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 17.10.2003 fristge... mehr lesen...
Rechtssatz: § 9 Abs 2 StVO verpflichtet den Kraftfahrer nicht dazu, vor einem Schutzweg, auf dem sich ein Passant befindet, unter allen Umständen anzuhalten. Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker weiter fahren darf, wenn sein Abstand vom bevorrangten Fußgänger ? von der linken Straßenseite kommend ? etwa aufgrund einer Straße mit einer erheblichen Straßenbr... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 9 Abs 2 StVO ergibt sich, dass einem Fußgänger bereits dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn dieser erkennbar den Schutzweg benützen will; es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Haben sich zwei Kinder am Straßenrand aufgehalten und hat der Gegenverkehr bereits angehalten, um den Kindern ein Überqueren des Schutzweges zu ermöglichen, so ergibt sich aus diesen objektiven Umständen, dass diese offensichtlich die Absicht hatten den ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 24.03.2003, Zl 3-*****-02, einer Übertretung gemäß §9 Abs 2 iVm §99 Abs 3 lit a StVO 1960 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von ? 36,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit ? 3,60 bestimmt. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung und führ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nichtermöglichen des ungehinderten und ungefährdeten Überquerens gegenüber einem Fußgänger stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung gemäß §9 Abs2 StVO 1960 dar. Das bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker weiterfahren darf, wenn sein Abstand vom bevorrangten Fußgänger so groß ist, dass er diesen beim Überqueren des Schutzweges weder gefährdet noch behindert. Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur solche Fußgänger auf einem Schutzweg zu berücksichtigen, die den in... mehr lesen...
Mit dem Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 9 Abs 2 StVO und 2.) § 19 Abs 7 iVm § 19Abs 4 StVO begangen zu haben, weil er am 18.11.2002 um 09.55 Uhr in Graz 4, an der Kreuzung Eggenberger Straße - Asperngasse, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrüberfahrt befunden habe, nicht das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht h... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein nach rechts einbiegender LKW-Lenker einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befindet, nicht das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, begeht er auch dann nur eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO und nicht auch eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO, wenn vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist. Auf einer Radfahrerüberfahrt wird der Vorrang der Radfahrer gegenüber anderen Fahrzeugen in der spez... mehr lesen...
Rechtssatz: Grenzfall eines Fehlverhaltes vor einem Schutzweg: Ein Fußgänger gibt dem Kfz-Lenker ein Handzeichen zum Vorbeifahren, andere Fußgänger wollen jedoch den Schutzweg überqueren; Ermahnung gerechtfertigt. Schlagworte Schutzbereich, Verschulden mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY am 24.04.2001 um 07.45 Uhr in Innsbruck, Amraser Straße, Kreuzung Pradler Straße, Richtung Westen einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 StVO bega... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Lenker eines Fahrzeuges obliegen im Sinne des § 9 Abs 2 StVO mehrere Pflichten. Er hat die Umgebung sorgfältig zu beobachten, die richtige Annäherungsgeschwindigkeit zu wählen und die Pflicht anzuhalten. Die Fahrgeschwindigkeit ist stärker als üblich herabzusetzen und die Beobachtung mit besonderer Sorgfalt unter jederzeitiger Bremsbereitschaft durchzuführen. Die Annäherungsgeschwindigkeit wird vor allem unter dem Gesichtspunkt der sorgfältigen Beobachtung des Umfeldes und ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 7.5.2000 um 19.31 Uhr in Innsbruck, Südtiroler Platz Nr. 5, Nebenfahrbahn, Richtung Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I- einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs3 lita StVO begangen und wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solcher Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.6.1999 um ca. 20.10 Uhr in Graz 1, Kreuzung Paulustorgasse - Karmeliterplatz als Lenker des Personenkraftwagens 1) einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, 2) Schallzeichen (hupen) abgegeben, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert habe, 3) die Verwendungspflicht für Sicherheitsgurt... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lenker ermöglicht Fußgängern auf dem Schutzweg entgegen § 9 Abs 2 StVO kein unbehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn, wenn er mit unverminderter Geschwindigkeit links einbiegt und danach das Fahrzeug erst im letzten Moment bereits auf dem Schutzweg nur ca 20 cm vor den Fußgängern anhält. Schlagworte Fußgänger Schutzweg Behinderung Gefährdung mehr lesen...
Rechtssatz: Es genügt die Umschreibung, dass der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der die Fahrbahn am dortigen Schutzweg überqueren wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichte, für die im § 44a VStG angestellten Anforderungen an einen Bescheidspruch nicht. Vielmehr ist in dem Bescheidspruch auch die Formulierung aufzunehmen, dass sich der Lenker dem Schutzweg "nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert hat", dass einem auf diesem befind... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 9. November 1999 um ca. 17.30 Uhr den Personenkraftwagen, Kennzeichen TA-83 FK (Opel Astra), auf der Zgasse in Tamsweg markteinwärts gelenkt und habe 1) auf Höhe des Fußgängerüberganges (Schutzweg) - Bereich Elektro/Möbel B ? einem Fußgänger, der diesen Schutzweg benützt habe, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Sie habe sich ohne Verminderung der Fahrgeschwindi... mehr lesen...
Rechtssatz: Vergleicht man den Wesensgehalt des § 9 Abs 2 StVO mit jenem der §§ 88 Abs 1 und 4., 1.Fall StGB, so ist ? ausgehend von übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Gerichts ? zweifelsohne der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des § 9 Abs 2 StVO von dem der fahrlässigen Körperverletzung bei Touchieren eines Fußgängers auf einem Schutzweg, wodurch dieser verletzt wird, gemäß § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB mitumfasst. Selbst wenn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 9 Abs. 2 StVO ist den Fußgängern schon dann ein Vorrang eingeräumt, wenn diese den Schutzweg erkennbar benützen wollen. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich Fußgänger an den Gehsteigrand stellen. Schlagworte Fußgänger, Schutzweg, Schutzweg überqueren, überqueren, Schutzwegbenützung, Gehsteigrand mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 8.10.1998 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 24.2.1998 um 8.15 Uhr in Wien, K-gasse, Richtung stadteinwärts als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-40 einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, da er nicht, obwohl erforderlich, vor dem Schutzweg angehalten... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 15.3.1996, um 12.23 Uhr, in Graz, Mandellstraße-Haydngasse, in Richtung Norden als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-CBS 444 einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befand bzw. diesen erkennbar überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs 2 StVO wurde ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Schutzzweck der Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO ist es, den Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen zu ermöglichen. Daher kann auch die durch die 19. StVO-Novelle erfolgte Einfügung, wonach dieser Schutzzweck auch gegenüber Fußgängern erfüllt werden muß, die den Schutzweg (erst) "erkennbar benützen wollen", nicht so ausgelegt werden, daß ein Fahrzeuglenker schon dann zu einem Anhalten vor dem Zebrastreifen verpflichtet ist, wenn ein Fuß... mehr lesen...
Rechtssatz: § 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Schutzwege geben dem Fußgänger gegenüber herannahenden Fahrzeugen den Vorrang. Befindet sich der Fußgänger schon auf dem Schutzweg, ist der beschuldigte Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vor dem Schutzweg anzuhalten, um diesem das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dadurch, daß er ohne die Geschwindigkeit zu verminde... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 9 Abs.2 StVO in der Fassung der 19. Novelle hat eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Absicht die Überquerung vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Die Rechtslage würde wohl verkannt und darin ist dem Berufungswerber in seiner Verantwortung zuzustimmen, wenn in Auslegung dieser Bestimmung kein wie immer gearteter - objektiv zu beurteilender - Maßstab, welcher der Disposition und Entscheidung ... mehr lesen...