Gemäß § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solcher Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Die Absicht einen Schutzweg zu überqueren ist aus dem Gesamtverhalten eines Fußgängers abzuleiten, eine spezielle Kundgabe des Willens (zB durch Handzeichen, Kopfnicken) gegenüber dem Fahrzeuglenker ist zulässig, aber nicht erforderlich. Die Querungsabsicht ergibt sich in aller Regel aus der Blick- und Gehrichtung. Im Falle einer Personengruppe hat der Lenker anzuhalten, weil jeder einzelne Fußgänger dieser Gruppe seinen Vorrang in Anspruch nehmen kann. Gleiches gilt für den Fall, dass Fußgänger unter Verzicht ihres Vorrangs am Fahrbahnrand warten. In einem solchen Fall darf auf Grund der neuen Rechtslage nicht mehr darauf vertraut werden, dass alle Personen verzichten. Fahrzeuglenker müssen in einem solchen Fall vielmehr damit rechnen, dass einzelne Personen aus der Gruppe ?ausbrechen? und ihren Vorrang in Anspruch nehmen. Denn aus dem Vorrangverzicht einzelner Personen, darf nicht auf den Vorrangverzicht aller beobachtbarer Personen geschlossen werden. Das Verlassen einer am Fahrbahnrand stehenden Personengruppe, deren grundsätzliche Querungsabsicht klar erkennbar ist, bedeutet daher in der Regel kein plötzliches Betreten der Fahrbahn im Sinne des § 76 Abs 4 lit a StVO. § 9 Abs 2 StVO gilt aber dann nicht, wenn ein am Fahrbahnrand stehender Fußgänger bzw. eine dort stehende Fußgängergruppe deutlich erkennbar (zB fehlende Blick- bzw. Gehrichtung zur bzw. über die Fahrbahn) keine Querungsabsicht haben.