Aus § 9 Abs 2 StVO ergibt sich, dass einem Fußgänger bereits dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn dieser erkennbar den Schutzweg benützen will; es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Haben sich zwei Kinder am Straßenrand aufgehalten und hat der Gegenverkehr bereits angehalten, um den Kindern ein Überqueren des Schutzweges zu ermöglichen, so ergibt sich aus diesen objektiven Umständen, dass diese offensichtlich die Absicht hatten den Schutzweg zu überqueren, sodass der Beschuldigte als Fahrzeuglenker verpflichtet gewesen wäre das Fahrzeug anzuhalten und dieser daher die oben zitierte gesetzliche Bestimmung verletzte.