TE UVS Tirol 2005/03/09 2005/25/0080-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn Mag. T. P., wohnhaft in XY, vom 23.12.2004, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.12.2004, Zl S-10.780/04, und vom 09.12.2004, Zl S-12.956/04, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind jeweils Euro 15,00, zu bezahlen.

Text

Im Straferkenntnis zu Zl S-10.780/04 wurde Herrn Mag. P. zur Last gelegt, er habe am 19.04.2004 um 07.33 Uhr in Innsbruck, Pradler Straße vor Haus Nr XY, Richtung Norden das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY gelenkt und dabei zwei Fußgängern, welches sich bereits ca 1 Meter am Schutzweg befanden und diesen von Osten nach Westen überqueren wollten, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, da er vor dem Schutzweg nicht angehalten hat und die Fußgänger gezwungen waren, stehen zu bleiben.

 

Im Straferkenntnis zu Zl S-12.956/04, wurde Herrn Mag. P. vorgeworfen, er habe am 14.04.2004 um 07.46 Uhr in Innsbruck, Pradler Straße Nr XY, Richtung Süden, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY gelenkt und dabei zwei Kindern, die auf dem Gehsteig standen und den dortigen Schutzweg erkennbar benützen wollten, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, da er vor dem Schutzweg nicht angehalten hat.

 

In beiden Fällen habe der Beschuldigte dadurch gegen § 9 Abs 2 StVO verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 75,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde jeweils mit Euro 7,50 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Mag P. im Wesentlichen vorbringt, dass ihm als ausgebildeten Fahrschullehrer die mögliche Gefährdung von Fußgängern auf Schutzwegen in besonderem Maß bewusst sei, weshalb er darauf auch immer höchstes Augenmerk und besondere Vorsicht lege. Die besagte Kreuzung habe er mehr als drei Jahre lang immer um ca 07.30 Uhr befahren, um seinen Sohn in die Schule zu führen. Der Schutzweg in der Pradler Straße vor dem Haus XY sei zu dieser Uhrzeit in den meisten Fällen durch einen Sicherheitsbeamten überwacht worden. In der Fahrtrichtung von Norden nach Süden weise der besagte Schutzweg einen erheblichen baulichen Mangel auf, da auf beiden Seiten die geparkten Fahrzeuge bis zum Beginn des Schutzweges heranreichten, was in erheblichem Ausmaß die Sicht auf den Schutzweg beeinträchtige. Aus diesem Grund werde in der Früh der Schutzweg durch ein Sicherheitswacheorgan überwacht, um Kindern und anderen Personen auch durch Handzeichen und entsprechendes Regeln der stark befahrenen Kreuzung das gefahrlose und sichere Überqueren des Schutzweges zu ermöglichen. Wenn der Verkehr an einem Fußgängerübergang durch ein Sicherheitswacheorgan geregelt wird, dürfe er als Fahrzeuglenker gemäß dem § 3 StVO darauf vertrauen, dass das Straßenaufsichtsorgan durch Handzeichen zu erkennen gibt, wenn ein Fußgänger den Schutzweg überqueren will. Dies gelte in beiden ihm zur Last gelegten Fällen. Insbesondere möchte er auch darauf hinweisen, dass der Vorfall vom 19.04.2004 sich nicht wie dargestellt ereignet haben könne. Beim Befahren der Pradler Straße Richtung Norden wären die beiden Fußgänger, wenn sie sich tatsächlich bereits einen Meter auf dem Schutzweg befunden hätten und er einfach weitergefahren wäre, von seinem PKW erfasst worden. Schon daraus ergebe sich die Unmöglichkeit des Vorwurfs. Zum Vorfall vom 14.04.2004 werde ausgeführt, dass aufgrund der Parksituation bis unmittelbar an den Schutzweg bei Befahren der Pradler Straße Richtung Süden es keinem Autofahrer möglich sei

, zwei am Gehsteigrand stehende Kinder zu sehen. Der am Rand stehende Polizist habe kein Handzeichen gegeben. Die Pflicht, das Fahrzeug vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn ein Fußgänger diesen erkennbar benützen möchte, setze voraus, dass dieser Fußgänger wahrgenommen werden könne. Ist ein Polizist an der Kreuzung, dürfe der Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass dieser den Schutzweg regelt. Als Beweis werde ein Lokalaugenschein, seine Einvernahme und die Einvernahme der beiden Meldungsleger angeboten und beantragt, die beiden Straferkenntnisse aufzuheben und die Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde in den öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 02.02.2005 und am 24.02.2005 durch die Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen RI T. H. und RI P. P. sowie durch die Verlesung der Akten der Bundespolizeidirektion Innsbruck und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Daraus hat sich ergeben, dass keiner der drei Einvernommenen sich inzwischen noch an die konkreten Situationen erinnern konnte. Der Berufungswerber deshalb, da er diese Strecke werktags täglich zu dieser Zeit befährt, um seine Kinder zur Schule zu bringen und die beiden Sicherheitswacheorgane, da sie an dieser Kreuzung oft Verkehrsüberwachungsdienst leisten. Der Berufungswerber gab an, dass die Sicherheitswacheorgane üblicherweise auf dem Gehsteig vor dem Haus P. S. Nr XY standen. In den seltensten Fällen konnte er sich daran erinnern, dass der Verkehr durch Armzeichen geregelt wurde. Er konnte sich vielleicht ein oder zweimal daran erinnern, dass dies vorgekommen ist. In Richtung Süden fahrend hat er sich diesem Kreuzungsbereich immer mit verhaltener Geschwindigkeit genähert, anfangs vielleicht mit ca 30 km/h und danach die Geschwindigkeit aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse noch einmal reduzierend. Es wäre ihm dabei auf jeden Fall möglich gewesen, vor dem Schutzweg anzuhalten. Er fährt seit 25 Jahren Auto und konnte sich noch nie an eine kritische Situation mit Fußgängern am Schutzweg erinnern. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, dass sich Fußgänger einem Schutzweg so angenähert hätten, dass ein Anhalten notwendig gewesen wäre. Ihm ist aus seiner Erfahrung bekannt, dass zu dieser Tageszeit der Schutzweg stark frequentiert wird, insbesondere auch von Kindern. Die Anzeige zum Vorfall vom 19.04.2004 erschien ihm absurd, da er, wenn er von der Defregger Straße nach links in die Pradler Straße einbiegt, zuerst vor dem Einbiegen in die Pradler Straße anhalten muss, um sich zu vergewissern, ob die Kreuzung ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer passiert werden kann. Sollten dann den Schutzweg zw

ischen den Häusern Pradler Straße XY und 38 Fußgänger gequert haben, dann hätte er in der Kreuzung stehen bleiben müssen. Seiner Ansicht nach kann sich der Vorfall nicht so zugetragen haben, wie in der Anzeige beschrieben.

Die beiden Meldungsleger sind bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Wachzimmer Wilten zugeteilt, wo sich die Verkehrsüberwachungsgruppe befindet. Beide sind somit speziell mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt und dabei auch insbesondere wieder mit der Schulwegsicherung. In diesem Zuge werden von ihnen gefährliche Kreuzungen für die Schüler, so wie die Kreuzung Pradler Straße / Defregger Straße in der Früh überwacht und gesichert. Beide Zeugen konnten ausschließen, dass bei der Erstattung der Anzeige bzw der Verfassung ihrer ergänzenden Berichte ihnen Fehler unterlaufen sind. RI Hausharter gab an, dass er bei seiner Überwachungstätigkeit am Gehsteig an der nordöstlichen Ecke vor dem Haus Pradler Straße XY steht. Dann wenn Schüler den Schutzweg überqueren wollen, betritt er die Fahrbahn und hält den Verkehr an. Aus seiner Anzeige ergibt sich, dass er zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte den Schutzweg befuhr, am Gehsteig stand und den Verkehr nicht regelte. Wenn er den Verkehr regelt und sich auf den Schutzweg begibt, dann hält er mit Armzeichen den Verkehr während dieser Zeit an. Wenn er nur am Gehsteig steht, dann regelt er den Verkehr nicht. RI P. gab an, dass er an gegenständlicher Kreuzung immer an der nordöstlichen Ecke der Kreuzung vor dem Haus Pradler Straße XY nicht auf dem Gehsteig sondern auf die Fahrbahn herunter getreten steht, damit er für die Fahrzeuglenker sichtbar ist und für den Fall, dass ein Fahrzeug zu schnell herankommt, schnell auf den Schutzweg gehen kann, damit der Lenker anhält. Im Zuge dieser Schulwegsicherung sind zwei Schutzwege vom Straßenaufsichtsorgan zu sichern und zwar der gegenständlichen Schutzweg über die Pradler Straße zwischen den Häusern XY und XY und der Schutzweg, der die Defregger Straße quert, zwischen den Häusern Defregger Straße XY und Pradler Straße XY. Im Auge behalten muss er auch die Kinder, die die Defregger Straße zwischen den Häusern Pradler Straße XY und Pradler Straße XY überqueren, wo sich kein Schutzweg befindet. Wo er im konkreten Fall gestand

en ist, als der Beschuldigte den Schutzweg befahren hat, konnte er nicht mehr sagen, da er möglicherweise vor dem Schutzweg auf der Defregger Straße gerade gestanden ist und dabei die Übertretung auf dem Schutzweg auf der Pradler Straße beobachtet hat. Dabei hat er einen Rundblick, damit ihm das Verkehrsgeschehen im gesamten Kreuzungsbereich nicht entgeht. Wenn er den Schutzweg absichert, dann gibt er je nach Bedarf Armzeichen oder nicht. Dies hängt davon ab, ob ein Autofahrer ohnehin bei seinem Anblick stehen bleibt oder ob er annehmen muss, dass er das nicht macht. Eine Verletzung der Anhaltepflicht erachtet RI P. erst dann als gegeben, wenn ein Kind bereits vor dem Schutzweg steht und damit zu erkennen ist, dass es diesen nun überqueren will. Das bloße Annähern am Gehsteig in Richtung Schutzweg erachtet er noch nicht als Haltepflicht. Beide Zeugen gaben an, dass sie Anzeigen nur dann verfassen, wenn die Übertretung ganz eindeutig ist. Grenzfälle werden von ihnen nicht angezeigt, da sonst mit dem Anzeigenschreiben nicht mehr fertig würden.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes:

 

Die Tatsache, dass der Berufungswerber ausgebildeter Fahrschullehrer ist, die Gefahren auf Schutzwegen im Besonderen kennt und die gegenständliche Kreuzung regelmäßig zur selben Zeit befährt, spricht nicht dagegen, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat. Deshalb war ihm auch bekannt, dass beim Befahren des Schutzweges in der Pradler Straße beim Haus Nr XY von Norden nach Süden die Sicht auf den Schutzweg durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt ist. Nach § 9 Abs 2 StVO darf sich ein Fahrzeuglenker einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Der Schutzweg war durch ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 2a StVO und Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Ein Fahrzeuglenker muss auch mit der Benützung eines Schutzweges durch Kinder rechnen. Bei gegenständlichem Schutzweg war dies dem Berufungswerber aufgrund der Schulnähe und der Uhrzeit sogar genau bekannt. Wenn die Sicht auf den Schutzweg bzw den angrenzenden Gehsteigbereich beeinträchtigt ist, hat der Fahrzeuglenker dies durch die Reduzierung seiner Fahrgeschwindigkeit so auszugleichen, dass er imstande ist, Fußgängern, die einen Schutzweg erkennbar benützen wollen, dies durch rechtzeitiges Anhalten zu ermöglichen. Die Wendung, dass ein Fußgänger einen Schutzweg erkennbar benützen will, bedeutet, dass aus dem Verhalten des Fußgängers diese Absicht geschlossen werden kann. Den Fußgänger als solchen wahrzunehmen, ist Aufgabe des Fahrzeuglenkers. Nicht nachvollziehbar ist die Verantwortung des Berufungswerbers, dass er beim Vorfall vom 19.04.2004 die beiden Fußgänger erfasst hätte, wenn diese sich bereits 1 Meter auf dem Schutzweg befunden hätten. An anderer Stelle in der Berufung wird damit argumentiert, dass bei besagtem Schutzweg auf beiden Seiten geparkte Fahrzeuge bis an den Schutzweg heran reichen und damit die Sicht verstellen. Wenn der Berufungswerber beim Befahren des Schutzweges in Richtung Norden nur 1 Meter Seitenabstand vom Fahrbahnrand gehalten hätte, hätte er zwar

theoretisch die beiden Fußgänger erfasst, wäre aber unmittelbar danach in die am Fahrbahnrand geparkten Kraftwagen geprallt. Da es nicht anzunehmen ist, dass der Berufungswerber einen solchen Seitenabstand einhält, dass er mit parkenden Fahrzeugen kollidiert, muss er in einem deutlich größeren Abstand vom Fahrbahnrand als 1 m gefahren sein. Die Gehsteigvorziehung vor dem Haus Pradler Straße XY bestand im April 2004 noch nicht, sonst wäre auch die in der Berufung beklagte beeinträchtigte Sicht auf am Gehsteigrand stehende Fußgänger nicht gegeben gewesen.

Die Straßenaufsichtsorgane befanden sich in beiden Fällen am Gehsteig bzw Fahrbahnrand und haben nicht auf der Fahrbahn Armzeichen im Sinne des § 37 StVO gegeben. Damit hat es sich um keine geregelte Kreuzung nach § 2 Abs 1 Z 18 StVO gehandelt. Der Vertrauensgrundsatz des § 3 leg cit besagt, dass jeder Straßenbenützer darauf vertrauen kann, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Eine Vorschrift die besagt, dass Straßenaufsichtsorgane für bestimmte Gruppen von Fußgängern Schutzwege zu regeln haben, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. § 3 Abs 2 StVO besagt vielmehr, dass der Lenker eines Fahrzeuges sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz nicht gilt (Kinder), insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

Ein Ortsaugenschein konnte unterbleiben, da diese Kreuzung der Berufungsbehörde hinlänglich bekannt ist und sich die bauliche Situation seit April 2004 geändert hat.

Der Umstand, dass zwei Sicherheitswacheorgane unabhängig voneinander gleichartige Übertretungen an derselben Stelle durch den Beschuldigten wahrgenommen haben, lässt keinen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeigen aufkommen und bestätigt die Annahme, dass sich der Berufungswerber beim Befahren von Schutzwegen nicht an die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO gehalten hat.

 

Die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO dient dazu, das für die Fußgänger oftmals gefährliche Überqueren der Fahrbahnen auf Schutzwegen sicherer zu machen und die an diesen Stellen auftretenden Unfallzahlen zu senken. Eine Missachtung dieser Vorschrift stellt damit eine Gefährdung der Fußgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer dar. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen ist somit erheblich; das gilt ganz besonders dann, wenn es sich bei den Schutzwegbenützern um Kinder gehandelt hat. Als Schuldform ist dem Rechtsmittelwerber große Fahrlässigkeit zur Last zu legen, da er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Fahrschullehrer die entsprechenden Vorschriften besonders genau kennen musste und aufgrund der Kenntnis des Umstandes, dass die Kreuzung unübersichtlich und gefährlich ist und in der Früh von vielen Kindern frequentiert wird, gerade mit dem Auftreten solcher Situationen rechnen musste. Er hat jedoch nicht die von einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker zu erwartende Sorgfalt angewandt, da er in den beiden Fällen seiner Anhaltepflicht nicht nachgekommen ist. Bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 wurde dieser in den Gegenstandsfällen zu jeweils etwas über 10 Prozent und somit im unteren Bereich zur Anwendung gebracht. Mag P. ist selbständiger Werbe und PR Berater, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 3.500,00 und ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint auch die von der Erstbehörde jeweils gewählte Strafhöhe von Euro 75,00 nicht unangemessen, da dem Berufungswerber die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorschrift vor Augen geführt werden soll.

Schlagworte
Die, Straßenaufsichtsorgane, befanden, sich, in, beiden, Fällen, am Gehsteig, Fahrbahnrand, haben, nicht, auf, der, Fahrbahn, Armzeichen, gegeben, damit, hat, es, sich, um, keine, geregelte, Kreuzung, gehandelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten