Dem Lenker eines Fahrzeuges obliegen im Sinne des § 9 Abs 2 StVO mehrere Pflichten. Er hat die Umgebung sorgfältig zu beobachten, die richtige Annäherungsgeschwindigkeit zu wählen und die Pflicht anzuhalten. Die Fahrgeschwindigkeit ist stärker als üblich herabzusetzen und die Beobachtung mit besonderer Sorgfalt unter jederzeitiger Bremsbereitschaft durchzuführen. Die Annäherungsgeschwindigkeit wird vor allem unter dem Gesichtspunkt der sorgfältigen Beobachtung des Umfeldes und der allenfalls bestehenden Pflicht zum Anhalten bestimmt. Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber übertretenen Rechtsvorschrift ist nicht gering. Durch diesen Verstoß wird den Bestrebungen des Gesetzgebers zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zuwidergehandelt. Gerade bei Fußgängern ist die Erwartungshaltung im Hinblick auf die Schutzwirkung der Querungshilfe des Schutzweges sehr hoch und verletzt ein verkehrswidriges Verhalten eines Fahrzeuglenkers nach § 9 Abs 2 StVO diese besonders.