TE UVS Tirol 2007/04/27 2007/26/0038-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn G. D., XY 17, D-B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.11.2006, Zl VK-15601-2006, betreffend die Erteilung einer Ermahnung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.11.2006, Zl VK-15601-2006, wurde Herrn G. D., D-B., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 07.06.2006 um 15.55 Uhr

Tatort: Gemeinde Steinach am Brenner, auf der Brennerbundesstraße B 182, bei km 25.100 beim Schutzweg auf Höhe des Gemeindeamtes Steinach, Rathausplatz 1

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 9 Abs 2 StVO verstoßen. Von der Verhängung einer Strafe hat die Behörde I. Instanz gemäß § 21 Abs 1 VStG abgesehen und gegen den Beschuldigten lediglich eine Ermahnung ausgesprochen.

 

Dagegen hat Herr G. D. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herrr P.,

Ich danke Ihnen für Ihr vorbezeichnertes Schreiben (Bescheid), mit dem Sie nach rund 2,5 Monaten auf meine Stellungnahme vom 15.09.2006 (Ihnen zugegangen am 15.09.06/ca 08:30) antworten.

 

Zu meiner Enttäuschung haben Sie die Angelegenheit aber nicht niedergeschlagen, sondern repetieren zum wiederholten Male:

 

?Sie haben einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.?

 

Das ist eine unzulässige Behauptung, weil nicht beweisbar. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage in Kombination mit § 9 Abs 2 Satz 2 StVO, in der es heißt:

 

(1. Teilsatz)

?Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, ...?

 

Ich konnte mein Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten, was doch wohl beweist, dass meine Geschwindigkeit dies zugelassen hat, ...

 

(2. Teilsatz)

?....und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.?

 

.... und dass ich angehalten habe, wird im Protokoll der Anzeige ausdrücklich bestätigt.

 

Es liegt somit kein nachweisbar rechtswidriges Verhalten und damit auch keine strafbare Handlung vor, die Sie berechtigen könnte, eine ?Ermahnung? auszusprechen, um mich von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Was offen bleibt, ist die subjektive und m.E. inkompetente Behauptung der Anzeigenden meiner angeblichen Vollbremsung, die ich schlicht in Abrede stelle, was zudem durch die Verkehrsverhältnisse innerhalb S., die den hierfür nötigen ?Anlauf? überhaupt nicht gestatten, gestützt wird.

 

In unserer Vorkorrespondenz habe ich deutlich gemacht, dass niemand - auch ich nicht - behaupten kann, fehlerfrei zu sein. Deshalb pflege ich für meine Fehler, wenn Sie mir denn unterlaufen, auch die volle Verantwortung zu tragen. Aber abgesehen davon, dass ich nicht weiß, wie sich eine Ermahnunq in Ihrer Polizeistatistik und insbesondere in Bezug auf meine Person auswirkt, bin ich nicht bereit, einen Quasi-Gnadenerweis entgegen zu nehmen. Überhaupt scheint mir diese ?Ermahnung? nur zur Kaschierung Ihrer eigenen Fehlbearbeitung zu dienen, weil Ihre Behörde inzwischen, allerdings zu spät erkannt hat, dass die in der Anzeige erhobenen Anschuldigungen per se, also aus der Anzeige selbst heraus nicht haltbar waren, dh eine Verfolgung keinen Erfolg versprach.

 

Für diese Fälle sagt § 21 Abs (1a) Verwaltungsstrafgesetz:

?Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint

....?

 

Dies hätten Sie in Kenntnis des Anzeigentextes schon aus Kostengründen von vorn herein auch tun müssen. Dass ich mich damit so lange beschäftigen musste, liegt einfach daran, dass ich das bereits mit meinem Schreiben 31.07.06 (bei Ihnen eingegangen 31.07.06/ca 12:51) erbetene Protokoll der Zeugenaussage ziemlich spät, nämlich mit Ihrem Schreiben vom 30.08.08 (bei mir eingegangen am 11.09.06 und von mir wie oben schon erwähnt bereits am 15.09.06 beantwortet) erhalten habe.

 

Ich verspüre zZ noch keine Neigung, ein Gericht mit einem solchen Peanut-Verfahren zu behelligen, werde aber, wenn ich keinen sachverhaltsangepassten Bescheid von Ihnen erhalten kann, nämlich eine Niederschlagung, um die ich hiermit bitte, in einem ersten Schritt leider andere geeignete Maßnahmen einleiten müssen.

 

Als langjähriger Österreich- und speziell Tirolbesucher verbleibe ich mit noch immer

freundlichen Grüßen aus B.

G. D.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme der Zeugin S. K. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.04.2007. Der Berufungswerber hat der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge geleistet.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Frau S. K., wohnhaft in S. a. B., hat am 07.06.2006 um 15.55 Uhr den Schutzweg auf Höhe des Gemeindesamtes/Postamtes S. am Brenner betreten, um die B 182 Brennerbundesstraße in westliche Richtung zu überqueren.

Bei der aus südlicher Richtung erfolgten Annäherung an den Schutzweg konnte Frau K. sehen, dass ein in Richtung Innsbruck fahrender PKW-Lenker sein Fahrzeug vor dem Schutzweg anhält und hat sie deshalb den Schutzweg betreten.

Herr G. D., geb am XY, wohnhaft XY 17, D-B., hat zur gleichen Zeit seinen PKW mit dem Kennzeichen XY auf der B 182 Brennerbundesstraße in Fahrtrichtung Brenner gelenkt.

Frau K. hat sich ca in der Mitte des Schutzweges befunden, als Herr D. das von ihm gelenkte Fahrzeug mit quietschenden Reifen beim Schutzweg angehalten hat, wobei der PKW bereits geringfügig in den Schutzweg hineingeragt hat.

Frau K. ist dadurch erschrocken und kurz stehen geblieben. Anschließend hat sie die Straße zur Gänze gequert und hat Herr D. daraufhin seine Fahrt fortgesetzt.

 

Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber zum vorangeführten Zeitpunkt das bezeichnete Kraftfahrzeug auf der B 182 Brennerbundesstraße im Gemeindegebiet von S. am Brenner in Richtung Süden (Brenner) gelenkt hat.

 

Was die sonstigen Feststellungen anlangt, divergieren die schriftlichen Ausführungen des Berufungswerbers mit den zeugenschaftlichen Angaben der Frau K.

Nach § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Zeugin K. hat nun bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat den Tatvorfall detailgenau und lebensnah geschildert. Für die Berufungsbehörde hat daher keine Veranlassung bestanden, die Angaben der Zeugin anzuzweifeln. Es ist zudem auch nicht im Ansatz erkennbar, welche Umstände die Zeugin dazu veranlasst haben sollten, den ihr persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im vorliegenden Fall sind die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 54/2006:

 

....

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO verwirklicht hat.

Der Berufungswerber hat durch sein Fahrverhalten eine Fußgängerin beim Benützen des Schutzweges behindert. Behindert wird ein Fußgänger nämlich schon dann, wenn er durch das Fahrverhalten eines Lenkers erschreckt oder verwirrt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug mit quietschenden Reifen zum Stillstand gebracht, wobei das Fahrzeug bereits geringfügig in den Schutzweg hineingeragt hat. Die Zeugin K. hat sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Schutzweg befunden. Dass ein solches Verhalten zu einer Schreckreaktion der Privatanzeigerin führen konnte und auch geführt hat, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.

Wenn der Berufungswerber demgegenüber vorbringt, dass er kein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, weil er gesetzeskonform sein Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten habe, ist dieses Vorbringen rechtlich verfehlt. Damit von einem dem § 9 Abs 2 StVO entsprechenden Anhalten vor dem Schutzweg gesprochen werden kann, muss dieses in einer Weise erfolgen, die nicht zu einer Gefährdung bzw Behinderung, auch nicht in der Form des Erschreckens oder Verwirrens des Fußgängers, führt. Ein Anhalten des Fahrzeuges mit quietschenden Reifen knapp innerhalb des Schutzweges, auf dem sich bereits ein Fußgänger befindet, stellt kein ordnungsgemäßes Ermöglichen der Benutzung des Schutzweges dar.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Dennoch kommt der Berufung Berechtigung zu, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

 

Der § 9 Abs 2 StVO kennt zwei Fällen, in denen dem Fußgänger gegenüber dem Lenker von Fahrzeugen der Vorrang gebührt. Ein solcher Vorrang besteht zunächst dann, wenn sich der Fußgänger bereits auf dem Schutzweg befindet. Seit der 19. StVO-Novelle sind aber auch jene Fußgänger bevorrangt, welche den Schutzweg erkennbar benützen wollen.

 

Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er einem Fußgänger, ?der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte?, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

Dieser Tatvorwurf betrifft also jenen Fall, dass einem Fußgänger, der die Benützung des Schutzweges erst beabsichtigt, vom Lenker eines Fahrzeuges das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn verunmöglicht wird. Entscheidend ist hier, dass die Absicht des Fußgängers, den Schutzweg benützen zu wollen, für den herannahenden Lenker hinreichend deutlich und rechtzeitig erkennbar ist, wobei hier auf das Gesamtverhalten des Fußgängers abzustellen ist.

 

Tatsächlich hat sich im Ermittlungsverfahren nun allerdings ergeben, dass sich Frau K. im Tatzeitpunkt bereits auf dem Schutzweg befunden hat.

 

Der gegen den Berufungswerber konkret erhobene Vorwurf entspricht sohin nicht dem tatsächlichen Tatgeschehen.

 

Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde verwehrt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG (diese Vorschrift findet zufolge des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung) hat nämlich die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. ?Sache? im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH v 24.06.1948 in Slg NF Nr 460/A, vom 23.06.1975 in Slg NF Nr 8855/A, und v 27.06.1975 in Slg NF Nr. 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Demnach darf aber die Berufungsbehörde ohne Überschreitung ihrer Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt der Berufungsbehörde die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage würde daher, wenn dem Berufungswerber seitens der Berufungsbehörde entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses (erstmals) im Berufungsbescheid vorgeworfen wird, dass er einer bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängerin das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Straße verunmöglicht hat, durch diese Änderung des Schuldspruches nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat erfolgen.

 

Folgerichtig war daher der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren, was den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf anlangt, einzustellen.

Schlagworte
Der, §9 Abs2 StVO, kennt, zwei, Fälle, in, denen, dem, Fußgänger, gegenüber, dem, Lenker, von, Fahrzeugen, der, Vorrang, gebührt, Ein, solcher, Vorrang, besteht, zunächst, dann, wenn, sich, der, Fußgänger, bereits, auf, dem, Schutzweg, befindet, Seit, der, 19. StVO-Novelle BGBl Nr518/1994, sind, aber, auch, jene, Fußgänger, bevorrangt, welche, den, Schutzweg, erkennbar, benützen, wollen, Dem, Berufungswerber, wurde, zur, Last, gelegt, dass, einer, einem, Fußgänger, der, erkennbar, einen, Schutzweg, benutzen, wollte, das, ungehinderte, ungefährdete, Überqueren, der, Fahrbahn, nicht, ermöglicht, habe, im, Ermittlungsverfahren, hat, sich, nun, allerdings, ergeben, dass, sich, Frau K., bereits, auf, dem, Schutzweg, befunden, hat, Der gegen, den, Berufungswerber, erhobene, Vorwurf, entspricht, sohin, nicht, dem, tatsächlichen, Geschehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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