Die Feststellung, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Schutzweg unmittelbar hinter einer Schülerin nach Verringerung seiner Geschwindigkeit und leichtem Ausweichen nach rechts gequert habe, reicht für die Annahme einer Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers nach § 9 Abs 2 StVO nicht aus, weil diesfalls eine Angabe dazu erforderlich gewesen wäre, in welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte hinter der Fußgängerin vorbeigefahren ist. In Anbetracht der Tatsache, dass sich diese zum Zeitpunkt des Querens durch den Beschuldigten offenbar bereits auf dem Fahrstreifen für den Gegenverkehr befunden hat, gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Behinderung oder Gefährdung